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Impressum

Satzung des Sportvereins ”Tälchen“ Krettnach

ergänzt durch Mitgliederentscheid vom 04. September 2020

  • 1 – Name, Sitz und Zweck
  1. Der am 16. November 1946 in Krettnach gegründete Sportverein führt den Namen Sportverein „Tälchen“ Krettnach.

Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Konz-Niedermennig. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier eingetragen.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

– Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

– Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 2 – Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • 3 – Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  1. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
  1. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  1. a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
  1. b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
  1. c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
  1. d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschuss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

  • 4 – Beiträge
  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • 5 – Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
  1. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
  1. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
  • 6 – Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. a) Verweis
  2. b) angemessene Geldstrafe
  3. c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb
  4. d) an den Veranstaltungen des Vereins

Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

  • 7 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Mitarbeiterkreis
  3. c) der Vorstand
  • 8 – Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle zwei Jahre statt.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zehn Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  1. a) der Vorstand beschließt oder
  2. b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Präsidium eine

außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt hat.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in dem Vereinsaushängekasten und durch separaten Aushang in den Ortsteilen Krettnach, Obermennig und Niedermennig. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zehn Tagen liegen.
  1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
  1. a) Bericht des Vorstandes
  2. b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. c) Entlastung des Vorstandes
  4. d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  5. e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  1. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

  1. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
  • 9 – Mitarbeiterkreis
  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
  1. a) die Mitglieder des Vorstandes
  2. b) die Abteilungsleiter
  3. c) die Übungsleiter
  4. d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte
  5. e) Schiedsrichter und Kampfrichter
  6. f) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
  7. g) Kassenprüfer
  1. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Er wird vom Präsidium geleitet.
  1. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

S 10 – Vorstand

Der Vorstand arbeitet als:

  1. a) geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:

– dem Präsidium, bestehend aus 3 Mitgliedern,

– dem Geschäftsführer,

– dem 1. Kassierer,

– sowie dem 1. Jugendleiter

  1. b) der erweiterte Gesamtvorstand, bestehend aus

– dem geschäftsführenden Vorstand,

– dem 2. Geschäftsführer

– dem 2. Jugendleiter,

– den beiden stellvertretenden Kassierern

– den Abteilungsleitern

– sowie den Beisitzern

Die Aufgabenverteilung regelt ein jeweils zu erstellender Geschäftsverteilungsplan.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsperiode oder bei Nichtbesetzung eines Vorstandsamtes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

Das Präsidium beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes.Es ist verpflichtet, den erweiterten Gesamtvorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes verlangt wird.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Kommt eine Mehrheit dennoch nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Bedarf wird der erweiterte Gesamtvorstand und Mitglieder, die mit besonderen Aufgaben betraut sind, hinzugezogen. Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

  • 11 – Gesetzliche Vertretung

Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich. Je zwei Mitglieder des Präsidiums sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  • 12 – Jugend des Vereins

Der Beschluss der Mitgliederversammlung wird der Jugend ein Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins eingeräumt.

Die Jugend gibt sich eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend erarbeitet Vorschläge über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

  • 13 – Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes neu gegründet oder aufgelöst.

Die Abteilungen werden durch Abteilungsleiter, ihren Stellvertreter und Mitarbeiter (2.B. Trainer) sowie einen Jugendleiter und dessen Stellvertreter geleitet. Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt; der Jugendleiter und dessen Stellvertreter von der Jugendvollversammlung und anschließend von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie sind dem Gesamtvorstand gegenüber verantwortlich.

Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend;für die der Jugendvollversammlung gelten darüber hinaus die Bestimmungen der Jugendordnung. Beiträge, Aufnahmegebühren siehe Finanz- und Beitragsordnung.

  • 14 – Protokoll der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • 15 – Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

  • 16 – Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

  • 17 – Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „,Auflösung des Vereins“ stehen.
  1. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
  1. a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  1. b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  1. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, sofern mindestens sieben Mitglieder bereit sind, den Verein weiter aufrecht zu erhalten.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen der Stadt Konz mit der Zweckbestimmung zu, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
  • 18 Ehrenamtspauschale

Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des Vorstandes, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

  • 19 Ehrensatzung

– Zuständigkeit: Jedes volljährige Mitglied kann einen Antrag auf Ehrenmitgliedschaft für ein anderes Vereinsmitglied stellen. Die Entscheidung über die Annahme eines solchen Antrags geschieht nach Besprechung mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand. Wenn der Vorstand den Antrag annimmt, wird er der nächsten Generalversammlung zur Entscheidung – nach Vorstellung durch das Präsidium ohne allgemeine Aussprache – vorgelegt. Der Antrag benötigt zur Annahme ein Quorum von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

– Grundvoraussetzungen für die Wahl zum Ehrenmitglied sind eine ununterbrochene Mitgliedschaft von mindestens 25 Jahren und hervorragende Verdienste um den Verein, die weit über das normale Maß hinausgehen müssen. Diese besonderen Verdienste werden in der Generalversammlung zur Begründung des Antrags vom Vorstand vorgestellt.

Für die Wahl zum Ehrenvorsitzenden müssen hervorragende Verdienste um den Verein mit mindestens 10 Jahren als Präsidiumsmitglied gegeben sein.

Das Mindestalter eines Ehrenmitglieds/Ehrenvorsitzenden wird auf 60 Jahre festgelegt; Ausnahmen können in besonderen Fällen zugelassen werden.

– Leistungen des Vereins: Das gewählte Ehrenmitglied/der gewählte Ehrenvorsitzende wird durch öffentliche Verleihung einer Urkunde und mit der Ehrennadel des Vereins ausgezeichnet. Er/Sie erhält persönliche Einladungen zu allen Veranstaltungen des Vereins, bei öffentlichen Veranstaltungen, auch z.B. bei besonderen Heimspielen, wird er persönlich begrüßt. Er wird auf Lebenszeit von Mitgliedsbeiträgen befreit.

Nur Ehrenvorsitzende können als Ehrenvorstandsmitglieder an den Vorstandssitzungen mit aktivem Stimmrecht teilnehmen.

– Ende der Ehrenmitgliedschaft: Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Tod, sie ist nicht vererbbar. Das Ehrenmitglied/der Ehrenvorsitzende erhält im Namen des Vorstandes einen öffentlichen Nachruf. Die Ehrenmitgliedschaft kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch die Generalversammlung nach Vorschlag des Vorstandes aberkannt werden.

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